Allgemeine Geschäftsbedingungen

Inhalt drucken

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen mit Datenverarbeitungserlaubnis

1. Ausschließliche Geltung und Anerkennung der Bedingungen

1.1 Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Allgemeinen Verkaufsbedingungen zugrunde. Wir nehmen Bestellungen ausschließlich zu diesen Bedingungen entgegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers oder von unseren Allgemeinen Verkaufsbedingungen abweichende Vorschriften des Bestellers oder Abreden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich schriftlich anerkennen.

1.2 Mit der Auftragserteilung oder der Annahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht nur für das betreffende Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2. Angebote - Nebenabreden - Vertragsinhalt

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, daß ein Vertrag erst zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. Dies kann auch durch Lieferung und Rechnungslegung erfolgen.

2.2 Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Vereinbarungen mit unseren Reisenden und Vertretern bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.3 In Zweifelsfällen ist für den Vertragsinhalt ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.

3. Rücktrittsvorbehalt

Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische oder kaufmännische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Ware unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.

4. Preise

4.1 Unsere Preise gelten für Lieferung ab Lager ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, evtl. Einfuhrnebenabgaben und Versicherung.

4.2 Wir berechnen die nach unseren Preislisten am Tage der Lieferung gültigen Preise. Unabhängig davon behalten wir uns für den Fall, daß sich die Währungsverhältnisse wesentlich ändern, eine angemessene Anpassung der vereinbarten Preise vor.

4.3 Bei Sonderanfertigungen und Sonderverpackungen können wir angemessene Anzahlungen oder Sicherheiten verlangen.

4.4 Bemusterungen auf Bestellerwunsch berechnen wir zu den dafür anfallenden Kosten. Unberechnete Muster bleiben unser Eigentum und sind uns auf Verlangen kostenfrei zurückzusenden.

5. Verpackung - Versicherung - Versand

5.1 Wir liefern in Standardverpackungen.

5.2 Warensendungen versichern wir nur auf ausdrücklichen Wunsch sowie auf Kosten des Bestellers.

5.3 Erhalten wir keine besondere Versandvorschrift, versenden wir die Ware auf dem nach unserem Ermessen günstigsten Versandweg. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Bestellers versandt; das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen oder vorlegen. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Transportführer in unserem Lager oder, wenn die Ware nicht versandt werden kann oder soll, mit der Absendung der Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft auf den Besteller über.

6. Abrufaufträge - Wareneinteilungen - Teillieferungen

6.1 Bei Abrufaufträgen gilt die gesamte Auftragsmenge einen Monat nach Ablauf der für den Abruf vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung zwölf Monate nach Vertragsbabschluß, als abgerufen.

6.2 Nimmt der Besteller eine ihm obliegende Einteilung der bestellten Ware nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Ablauf der für die Einteilung vereinbarten Frist, mangels einer solchen Vereinbarung nicht spätestens innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch uns vor, dürfen wir die Ware nach unserer Wahl einteilen und liefern.

6.3 Wir sind berechtigt, Teillieferungen in wirtschaftlich angemessenen Größen zu liefern und jede Teillieferung für sich zu berechnen.

7. Lieferfrist

7.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Die Lieferfrist beginnt, wenn sie nicht durch einen Termin, sondern ihrer Dauer nach bestimmt ist, mit dem Tag der Absendung unserer Auftragsbestätigung und gilt als gewahrt, wenn die Ware oder wenn in Fällen, in denen die Ware nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft bis zum Ablauf der Frist bei uns abgegangen ist.

7.2 Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflußbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Bestellers o. ä., verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung; das gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, daß wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung, welche die Dauer von vier Monaten überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

7.3 Befinden wir uns mit einer Lieferung in Verzug, darf der Besteller vom Vertrag zurücktreten, wenn er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens acht Wochen gesetzt hat und wenn nicht innerhalb dieser Nachfrist die Ware oder, falls sie nicht versandt werden kann oder soll, die Anzeige über unsere Auslieferungsbereitschaft abgesandt worden ist.

7.4 Aus der Überschreitung der Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadenersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, daß die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

7.5 Fixgeschäfte werden nicht getätigt. Vereinbaren die Parteien im Einzelfall ausdrücklich, daß die Ware für eine bestimmte Aktion vorgesehen ist, kann jedoch ein fester Liefertermin ohne Nachfrist vereinbart werden. Bei Überschreiten dieses Liefertermins kann der Käufer den Ersatz besonderer Aufwendungen für die georderte Ware verlangen, höchstens jedoch in Höhe des Einkaufspreises der georderten Ware. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Käufer kann wegen der Mangelhaftigkeit der Aktionsware nur den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

8. Mängelhaftung

8.1 Alle Muster gelten als Typenmuster, die nur den ungefähren Ausfall der Ware veranschaulichen, § 494 BGB ist ausgeschlossen.

8.2 Handelsübliche oder geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichtes, der Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden.

8.3 Etwaige Mängel der gelieferten Ware hat der Besteller uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigefrist beträgt für Mängel, die bei der nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlichen Untersuchung erkannt werden können, längstens eine Woche, für andere Mängel längstens acht Wochen ab Eintreffen der Ware beim Besteller. Versäumt der Besteller die unverzügliche oder fristgerechte Anzeige eines Mangels oder wird die Ware, nachdem der Mangel entdeckt worden ist oder hätte entdeckt werden können, verändert, verliert der Besteller alle Gewährleistungsrechte.

8.4 Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung.

8.5 Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, hat der Besteller, wenn wir es verlangen, die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. Wir liefern in einem solchen Fall fehlerfreie Ersatzware, dies jedoch, wenn wir die Rücksendung der beanstandeten Ware verlangt haben, erst nach deren Eingang bei uns. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandelung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von vierzehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt. Üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über.

Haben wir uns für die Ersatzlieferung oder Nachbesserung entschieden und geraten wir mit dieser Leistung in Verzug, kann der Besteller uns eine angemessene Nachfrist, die mindestens acht Wochen beträgt, setzen und nach Ablauf der Frist, wenn wir die Leistung nicht erbracht haben, nach seiner Wahl Minderung des Kaufpreises oder Wandelung des Vertrages verlangen.

Weitergehende als die hier bestimmten Rechte, insbesondere Schadenersatzansprüche, solche für Mängelfolgen und wegen Verletzung der Ersatzlieferungs- oder Nachbesserungspflicht eingeschlossen, stehen dem Besteller nicht zu, es sei denn, daß der Mangel der Ware oder die Verletzung unserer Gewährleistungspflicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter beruht.

8.6 Sonderanfertigungen auf Kundenwunsch sind von der Reklamation ausgeschlossen.

9. Haftung für Produktgefahren und für Fehler bei Vertragsverhandlungen

9.1 Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsgemäßen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, daß vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, daß unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Hierzu der ausdrückliche Hinweis, daß die von uns gelieferten textilen Bänder nur zu Dekorationszwecken geeignet sind, da eine Wasch- und Farbechtheit nicht gegeben ist.

9.2 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, insbesondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

10. Rechnung - Zahlung

10.1 Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus.

10.2

Unsere Rechnungen sind zahlbar 10 Tage nach Rechnungsdatum mit 4% Skonto, innerhalb 30 Tagen netto ohne jeden Abzug. Ein Skonto-Abzug kommt nicht in Betracht, wenn der Besteller fällige ältere Verbindlichkeiten uns gegenüber hat. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzügl. der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet.

10.3 Soweit unsere Rechnungen auf einen in ausländischer Währung ausgedrückten Betrag lauten, hat der Besteller, wenn die ausländische Währung im Vergleich zu den Verhältnissen bei Vertragsabschluß an Wert gegenüber dem Euro verloren hat, denjenigen Betrag zu zahlen, der dem Gegenwert des Rechnungsbetrages in Euro zur Zeit des Vertragsabschlusses entspricht.

10.4 Werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig.

10.5 Zahlt der Besteller nicht bei Fälligkeit, dürfen wir, ohne daß Verzug vorliegen müßte, ab Fälligkeit Zinsen in Höhe der Kosten eines laufenden Kredites unserer Hausbank, mindestens in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Leitzinssatz der EZB berechnen.

10.6 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber nicht aber an Erfüllungs Statt. Wir haben in diesen Fällen nicht für die rechtzeitige Vorlage oder Protestierung einzustehen. Die Kosten der Diskontierung, Versteuerung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers; er hat diese Beträge auf Anforderung unverzüglich zu erstatten. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

10.7 Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer für noch ausstehende Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag unter Fortfall des Zahlungsziels bare Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.

10.8 Maßgebend für den Tag der Abfertigung der Zahlung ist in jedem Falle der Postabgangsstempel. Bei Banküberweisungen gilt der Vortag der Gutschrift der Bank des Verkäufers als Tag der Abfertigung der Zahlung.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln, Eigentum des Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

11.2 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Verkäufer, ohne daß dieser hieraus verpflichtet wird. Durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung erwirbt der Käufer nicht das Eigentum gem. §§ 947 ff BGB an der neuen Sache. Bei Verbindung,

Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Verkäufer gehörenden Sachen erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

11.3 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Verkäufer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Verkäufer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

11.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt.

11.5 Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb veräußern oder verarbeiten und sofern sich seine Vermögensverhältnisse nicht nachhaltig verschlechtern.

11.6a Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen- an den Verkäufer ab.

11.6b Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Verkäufer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

11.6c Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Verkäufer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Verkäufers an der Ware an den Verkäufer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offenzulegen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern. Der Verkäufer nimmt diese Abtretung an.

11.7 Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Falle wird der Verkäufer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen.

Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muß der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Verkäufer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen.

11.8 Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

11.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Verkäufer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.

11.10 Nimmt der Verkäufer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

11.12 Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (Scheck-Wechsel), die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es im Falle des Satzes 1 grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Verkäufer darüber zu informieren.

12. Datenverarbeitungserlaubnis

Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

Die Firma Krahnen & Gobbers GmbH erhebt, verarbeitet, und nutzt Ihre Daten zum Zwecke der Abwicklung unserer Kundenbeziehungen. Eine Übermittlung der Daten an Dritte erfolgt nur an unsere Aussendienstmitarbeiter. Soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der Firma erforderlich ist, übermittelt die Firma Fakturierungsdaten an Inkasso Unternehmen.

Die Firma stellt sicher, dass schutzwürdige Belange der Kunden und Lieferanten nicht beeinträchtigt werden.

13. Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anwendbares Recht

13.1 Erfüllungsort ist für die Lieferung der jeweilige Ort der Absendung der Ware, für die Zahlung Krefeld.

13.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechsel- und Scheckprozesse, ist, soweit zulässig, Krefeld. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen, für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen. Wenn der Besteller nicht Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, aber einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gelten diese Bestimmungen für den Fall, daß der Besteller nach Vertragsabschluß seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder, daß sein Sitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort bei Klageerhebung nicht bekannt ist.

13.3 Bei Auslandsgeschäften unterliegt das ganze Vertragsverhältnis, soweit nicht zwingend eine andere Rechtsordnung eingreift, dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des Einheitlichen Gesetztes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen und des Einheitlichen Gesetztes über den Abschluß von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

14. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

 

Krahnen & Gobbers GmbH
Girmesgath 5
47803 Krefeld

Tel. +49 2151 44 08-0
Fax. +49 21 51 4408-40

info@krago.de

Geschäftsführer: Dipl. Kfm. Wolf-Reinhard Leendertz

Amtsgericht Krefeld HRB 1504

Ust:ID.Nr.: DE 120 146 816

Steuernr. 11758210790

Premium Veyton Templates by Internetagentur 8works